Nach §4 GBV (Grundbuchverfügung) besteht jedes Grundbuchblatt aus der Aufschrift (Deckseite), dem Bestandsverzeichnis und drei Abteilungen.
Die Aufschrift wird durch folgende Eintragungen gebildet:
- Amtsgericht
- Grundbuchbezirk
- Nummer des Bandes und des Blattes
Das Bestandsverzeichnis besteht aus:
- Spalte 1 (Laufende Nummer des Grundstücks)
- Spalte 2 (bisherige Nummern der Grundstücke, aus welchen das jetzige Grundstück durch z. B. Vereinigung entstanden ist
- Spalte 3 (Bezeichnung der Grundstücke)
Abteilung I des Grundbuches
Die Abteilung I des Grundbuches enthält folgende Eintragungen:
- Eingetragene Eigentümer
- die laufende Nummer der betroffenen Grundstücke
- Grundlage der Eintragung (z. B. Erbschein oder Testament)
- Tag der Eintragung
Abteilung II des Grundbuches
Die Abteilung II des Grundbuches enthält folgende Eintragungen:
- Alle Belastungen des Grundstücks (z. B. Wegerechte)
- das Eigentum betreffende Vormerkungen
- Grundbuchvermerke für den Fall eines Enteignungsverfahrens, eines Verfahrens zur Klarstellung der Rangverhältnisse o. Ä.
Abteilung III des Grundbuches
In der dritten Abteilung werden Hypotheken, Rentenschulden und Grundschulden einschließlich der sich auf diese Rechte beziehenden Vormerkungen und Widersprüche eingetragen.